Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Erfüllungsort

Der Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Offenbach am Main.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen ) ist für beide Teile das Amtsgericht Offenbach am Main bzw. das Landgericht Darmstadt, soweit es sich beim Käufer um einen Vollkaufmann handelt. Dasselbe gilt bei Geschäftsverbindungen mit Nichtkaufleuten,wenn der im Klageweg in Anspruch genommene Käufer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 3 Vertragsinhalt
  1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Liefermengen , Artikeln, Qualitäten und festen Preisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
  2. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrags sind nur in beiderseitigem Einvernehmen zulässig.
  3. Die bezogene Ware darf nur in dem Hause verkauft werden, für das sie geordert wurde. Eine Weitergabe der Ware an Dritte außerhalb eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes ist ohne Einverständnis des Verkäufers untersagt.
§ 4 Preise/ Zahlung
  • Die Lieferung der Ware erfolgt ab dem Auslieferungslager in Offenbach. Die Versandkosten einschließlich etwaiger Aufwendungen für Versicherung und Verpackung trägt der Käufer.
  • Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Verkäufer gesondert berechnet.
  • Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  • Skontoabzüge sind unzulässig, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen.
  • Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlung nach Fälligkeit und Mahnung werden Verzugszinsen i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz berechnet, sofern der Käufer keinen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  • Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.
  • Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  • Die Zahlung erfolgt in barem Geld, Scheck, Bank, Giro- oder Postbanküberweisung. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
  • Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein dem Käufer zustehendes Zurückbehaltungsrecht gegenüber fälligen Rechnungsbeträgen des Verkäufers ist unzulässig, soweit das Zurückbehaltungsrecht nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers. Sonstige Abzüge (zum Beispiel Porto) sind unzulässig.
§ 5 Unterbrechung der Lieferung
  • Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu ersehen ist, daß die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  • Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei von dem Vertrag zurücktreten. Sie muß dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts durch einen eingeschriebenen Brief ankündigen.
  • Hat die Behinderung mehr als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, daß rechtzeitig geliefert
    bzw. abgenommen werde, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  • Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Lieferverzug beruhen, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
  • Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
    der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
§ 6 Mängelgewährleistung
  • Handelt es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, sind Beanstandungen spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware an den Verkäufer
    abzusenden. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten gilt dies ebenfalls, falls es sich um offensichtliche Mängel handelt. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, Bearbeitungsgebühren zu verlangen.
  • Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist er nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung ist er verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Ist der Verkäufer zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt die Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Haftungsaussschluß gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
  • Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiter verarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändungen dieser Ware durch Dritte muß der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
  • Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende
Ergänzung:
  1. Die Befugnis des Käufers, im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung
    oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet,
    auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene und verarbeitete
    Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt(§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
  2. Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.
  3. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den
    Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne daß dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Wenn die Vorbehaltsware verarbeitet wird, erwirbt
    der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes i.H.v. der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist.
  4. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet
    ist. Die Abtretung wird auf die Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
  5. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange
    selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
  6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
    Saldo gezogen und anerkannt ist; es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
  7. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr
    Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
  8. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
  9. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Bezahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
  • Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (Scheck-/Wechselzahlung) so bleibt der verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.
§ 8 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht entschieden, sofern sich die Parteien nicht auf ein Schiedsgericht einigen. Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht, die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.

§ 9 Schriftform

Etwaige bei der Auftragserteilung durch den Käufer gemachte Bedingungen sowie etwaige Nebenabreden der Parteien sind für den Verkäufer nur wirksam, wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkannt werden oder wenn gesonderte schriftliche Bestätigungen des Verkäufers darüber vorliegen. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf seinerseits der Schriftform.

§ 10 Kollision mit Käufer/AGB

Für den Vertrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 11 Alternative Streitbeilegung

Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist der Verkäufer nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.